Demnach beläuft sich das monatliche Erwerbseinkommen auf Fr. 5'416.65. Ein Dreissigstel davon beträgt Fr. 180.50 (vgl. Rz. 3073 KSTI). Mit dem Taggeld von Fr. 191.20 resultiert ein Betrag von Fr. 371.70, welcher den massgeblichen Tagesverdienst von Fr. 239.– um Fr. 132.70 übersteigt. Um diesen Betrag ist das Taggeld von Fr. 191.20 zu kürzen. Demnach hat der Beschwerdeführer Anspruch auf ein Taggeld pro Kalendertag von Fr. 58.50. 6. Nach dem Gesagten erweist sich die Verwaltungsgerichtsbeschwerde als begründet und ist gutzuheissen.