5.4 Da der Beschwerdeführer zum Zeitpunkt der Eingliederung einer Erwerbstätigkeit nachging bzw. nachgeht, namentlich ist er seit 1. Januar 2019 bei der E.________ AG in J.________ als F.________ im Einsatz, kommt somit die Bestimmung von Art. 21septies Abs. 1 IVV zum Tragen. Das diesbezügliche massgebliche Erwerbseinkommen beläuft sich auf Fr. 81'250.– (IV-act. 30 S. 2) bzw. auf Fr. 6'770.85 monatlich. Hiervon erhält der Beschwerdeführer lediglich 80 % ausbezahlt, weil er jeweils einen Tag pro Woche zufolge der Umschulung an der Arbeitsleistung verhindert ist (vgl. Bf-act. 5). Demnach beläuft sich das monatliche Erwerbseinkommen auf Fr. 5'416.65.