Diese Angaben decken sich mit den vorerwähnten Lohnblättern. Eine selbst bei einer 50%igen Arbeitsunfähigkeit ungekürzte Auszahlung ist entgegen der Auffassung der Verwaltung dennoch nachvollziehbar, weil es sich dabei in der Regel um leichte Arbeiten handelte, welche oftmals telefonisch oder mittels kleinen Handgriffen vor Ort erledigt werden können (vgl. IV-act. 9 S. 64 sowie act. 9 S. 2). Einig zu gehen ist mit der IV-Stelle aber insofern und wurde vom Beschwerdeführer schliesslich auch eingeräumt (act. 9 S. 2), dass Anspruch auf 25 Ferientage bestand. Hieraus resultiert ein Lohnbestandteil von Fr. 10'846.– (Fr. 12'000.– / 52 x 47). Das massgebende