Der Beschwerdeführer verdiente vor dem Unfallereignis vom 18. Dezember 2017 monatlich Fr. 5'700.– bzw. Fr. 74'100.– im Jahr (inkl. 13. Monatslohn; vgl. IV-act. 7 S. 5). Ab 1. Januar 2018 erhielt er eine Lohnerhöhung von Fr. 150.–, mithin belief sich das Einkommen monatlich auf Fr. 5'850.– bzw. jährlich auf Fr. 76'050.–. Dies ist nach dem oben Gesagten zu berücksichtigen, denn der Beschwerdeführer hat vorab per Telefon und mit E-Mail vom 5. Juli 2019 um eine Anpassung ersucht (AK-act. 10). Die Lohnerhöhung ist rechtsgenüglich durch den Arbeitgeber ausgewiesen (vgl. IV-act. 7 S. 5 sowie die Lohnblätter von Januar bis Dezember 2018 [AK-act.