5.3 Liegt die von der versicherten Person zuletzt voll ausgeübte Tätigkeit nicht mehr als zwei Jahre zurück, ist eine Anpassung des Erwerbseinkommens an den neusten Stand vorzunehmen, entweder von Amtes wegen, wenn eine Änderung der Ausgleichskasse bekannt ist (beispielsweise durch Meldung der IV-Stelle) oder auf Gesuch der versicherten Person hin, wenn diese eine Änderung im Erwerbseinkommen nachweisen kann (Rz. 3045 KSTI). Sowohl für die erstmalige Festsetzung des massgebenden Erwerbseinkommens als auch für die Anpassung während der Eingliederung dürfen nur für die zuletzt voll ausgeübte Tätigkeit allgemein geltende Lohnerhöhungen, wie