Übt eine versicherte Person während der Eingliederung eine Erwerbstätigkeit aus, so wird das Taggeld soweit gekürzt, als es zusammen mit dem aus dieser Tätigkeit erzielten Einkommen das gemäss den Art. 21–21quinquies massgebende Erwerbseinkommen übersteigt (Art. 21septies Abs. 1 IVV). Für die Kürzung des Taggeldes ist das Erwerbseinkommen zu berücksichtigen, das die versicherte Person mit der während der Eingliederung ausgeübten Tätigkeit erzielt hat. Für Arbeitnehmer entspricht dieses Erwerbseinkommen dem massgebenden Lohn im Sinne von Art. 5 AHVG, für Selbständigerwerbende dem Einkommen, von dem Beiträge nach dem AHVG erhoben werden (Abs. 2).