5.2.2 Gemäss Art. 24 Abs. 1 IVG entspricht der Höchstbetrag des Taggeldes dem Höchstbetrag des versicherten Tagesverdienstes nach dem Bundesgesetz über die Unfallversicherung (UVG; SR 832.20). Nach Abs. 2 wird das Taggeld gekürzt, soweit es das massgebende Erwerbseinkommen einschliesslich der gesetzlichen Kinder- und Ausbildungszulagen übersteigt. Der Bundesrat regelt die Anrechnung eines allfälligen Erwerbseinkommens und kann für bestimmte Verhältnisse Kürzungen vorsehen. Das Bundesamt stellt verbindliche Tabellen für die Ermittlung der Taggelder mit aufgerundeten Beträgen auf (Abs. 5).