Laut Art. 21bis Abs. 3 IVV wird das massgebende Einkommen auf den Tag ausgerechnet. Für Versicherte mit Monatslöhnen wird der letzte ohne gesundheitliche Einschränkungen erzielte Monatslohn mit zwölf vervielfacht. Dem ermittelten Jahreslohn wird ein allfälliger 13. Monatslohn hinzugerechnet und der so ermittelte Jahresverdienst wird durch 365 geteilt (lit. a). Lohnbestandteile, die zwar regelmässig, jedoch nur einmal im Jahr oder in mehrmonatigen Abständen ausbezahlt werden, wie Provisionen und Gratifikationen, werden zu dem nach Abs. 3 ermittelten massgebenden Einkommen hinzugezählt (Abs. 4).