Zudem könne nicht nachvollzogen werden, dass bei einer zumindest halben Arbeitsunfähigkeit die Pikettentschädigung in einzelnen Monaten ungekürzt ausbezahlt worden seien. Festzuhalten sei ausserdem, dass der Ferienanspruch nicht bekannt sei, also auch nicht vier Wochen ausgewiesen seien. Im neuen Arbeitsvertrag, welcher für die Berechnung des Taggeldanspruchs nicht massgebend sei, sei jedenfalls ein Ferienanspruch von fünf Wochen (25 Tage) festgeschrieben (act. 5 "zu 16. und 17.").