worden. Somit bestünden keinerlei Anhaltspunkte, dass der Versicherte unabhängig und unbeeinflusst von seiner verminderten Arbeitsfähigkeit in der ursprünglichen Tätigkeit als C.________ auf eine Gehaltserhöhung hätte zählen können. Unter diesen Umständen sei auch nicht relevant, dass für Pikettdienste eine zusätzliche Entschädigung ausbezahlt worden wäre. Abgesehen davon, dass der Beschwerdeführer gegenüber dem Schadenspezialisten der Suva noch von einer Entschädigung von Fr. 990.– gesprochen habe, sei eine regelmässige Entschädigung von Fr. 1'000.– pro Monat auch durch die erst nach Eintritt der Einschränkung erstellten Lohnabrechnungen 2018 nicht ausgewiesen.