Massgebend sei hier die Frage, ob der Beschwerdeführer auch ohne Eintritt der gesundheitlichen Einschränkungen geplant hatte, in eine andere, allenfalls besser bezahlte Tätigkeit zu wechseln. Diese Frage sei zu verneinen. Unter diesem Gesichtspunkt sei auch relevant, ob der Beschwerdeführer bereits vor Eintritt der gesundheitlichen Einschränkung von einem zukünftig höheren Lohn habe ausgehen können. Die Monatslohnerhöhung sei gemäss Akten aber nicht vor dem Eintritt des Gesundheitsschadens abgemacht und kommuniziert Urteil S 2019 111 8