Die IVV verlange aber für das Heranziehen einer anderen Anspruchsgrundlage des Taggeldes nicht eine Lohnerhöhung, sondern eine andere als die zuletzt ausgeübte Tätigkeit. Eine solche sei nie geplant gewesen. Der Beschwerdeführer habe weiterhin als C.________ arbeiten wollen. Es bestünden keinerlei Hinweise darauf, dass vor Eintritt der Invalidität die Aufnahme einer anderen Tätigkeit geplant gewesen wäre. Es könne deshalb nicht vom Lohn einer anderen Tätigkeit ausgegangen werden. Massgebend sei hier die Frage, ob der Beschwerdeführer auch ohne Eintritt der gesundheitlichen Einschränkungen geplant hatte, in eine andere, allenfalls besser bezahlte Tätigkeit zu wechseln.