Die IV-Stelle führt hierzu an, für die Berechnung des Taggeldes sei vom letzten ohne gesundheitliche Einschränkungen erzielten Monatslohn auszugehen (Art. 21bis Abs. 3 lit. a IVV). Von einem in einer neuen Tätigkeit erzielten Verdienst sei nur dann auszugehen, wenn der Versicherte glaubhaft mache, dass er in der Zeit der Eingliederung ohne Invalidität eine andere als die zuletzt ausgeübte Tätigkeit verrichtet hätte. Dies mache er nicht geltend. Zwar habe er angegeben, er hätte ab 2018 einen höheren Monatslohn gehabt. Die IVV verlange aber für das Heranziehen einer anderen Anspruchsgrundlage des Taggeldes nicht eine Lohnerhöhung, sondern eine andere als die zuletzt ausgeübte Tätigkeit.