vereinbart worden, dass er ab 1. Januar 2018 wiederum zusätzlich den Pikettdienst übernehme. Dieser sollte mit Fr. 1'000.– pro Monat entschädigt werden. Bei einem Ferienanspruch von vier Wochen hätte er demnach ohne gesundheitliche Beeinträchtigung in der Zeit der Eingliederung Fr. 11'000.– pro Jahr mehr verdient. Dies sei gemäss Art. 21bis Abs. 5 IVV zu berücksichtigen. Das massgebende Jahreseinkommen belaufe sich somit auf Fr. 87'050.–. Dies entspreche einem massgeblichen Tageseinkommen von Fr. 239.– resp. einem Taggeld von Fr. 191.20 (Fr. 239.– x 0,8). Da er während der Eingliederung eine Erwerbstätigkeit ausübe, sei das Taggeld im Rahmen von Art. 21septies IVV zu kürzen.