4.4 Damit sind die Voraussetzungen für ein Taggeld auf der Grundlage von Art. 17bis lit. b IVV erfüllt. 5. Folglich ist im Weiteren die Höhe des Taggeldes zu prüfen. 5.1 Der Beschwerdeführer macht geltend, er habe in seiner angestammten Tätigkeit im Zeitpunkt des Eintritts der Arbeitsunfähigkeit pro Jahr Fr. 74'100.– (13 x Fr. 5'700.–) verdient. Dieser Lohn sei von Seiten des Arbeitgebers auf den 1. Januar 2018 auf Fr. 5'850.– pro Monat (Jahreslohn von Fr. 76'050.–) erhöht worden. Gleichzeitig sei Urteil S 2019 111 7