4.3 Soweit die Verwaltung anführt, der Beschwerdeführer gehe vorliegend nicht mehr der ursprünglichen Tätigkeit nach, sondern bereits der zukünftig angestrebten, kann sie daraus nichts zu ihren Gunsten ableiten. Übt die versicherte Person eine andere Erwerbstätigkeit aus anstatt die bisherige, kann sie ein Taggeld auch dann beanspruchen, wenn sie in dieser Tätigkeit zu mehr als 50 % arbeitsfähig ist, jedoch die Arbeitsunfähigkeit in der bisherigen Erwerbstätigkeit mindestens 50 % beträgt. Hier gelangt gegebenenfalls die Kürzungsvorschrift gemäss Art. 21septies Abs. 1 IVV zur Anwendung (Rz. 1012 KSTI). Dies trifft auf vorliegenden Fall zu.