Angesichts dessen ist überwiegend wahrscheinlich, dass der Beschwerdeführer in seiner bisherigen Tätigkeit als C.________ zu mindestens 50 % arbeitsunfähig ist. Bereits vor der Operation, als er auch schon Gewichte mit mehr als 3 kg nicht mehr heben durfte – wie im Übrigen auch jetzt – konnte er maximal zu 40 % eingesetzt werden. Daran hat sich offensichtlich nichts geändert und wird auch von Seiten der Beschwerdegegnerin nicht bestritten. Vielmehr ging sie selber davon aus (vgl. IV-act. 40 S. 1 in fine).