4.2 Der Ansicht der IV-Stelle kann allerdings nicht gefolgt werden. Randziffer 1012 KSTI hält unmissverständlich fest, dass unter der bisherigen Erwerbstätigkeit die Tätigkeit zu verstehen ist, welche die versicherte Person vor Eintritt der gesundheitlichen Beeinträchtigung ordentlicherweise ausgeübt hat. Unstreitig war der Beschwerdeführer als C.________ bei der D.________ AG tätig, als er den Unfall erlitt, durch welchen er nachhaltig an seiner Schulter geschädigt wurde und welcher schliesslich die Umschulung nötig machte. Damit fällt die neue Tätigkeit als F.________ von vornherein ausser Betracht, hat der Beschwerdeführer diese doch erst nach dem Eintritt der gesundheitlichen