Diese Tätigkeit sei deshalb als die "gewohnte Tätigkeit" anzusehen. Anders wäre es, wenn mit der medizinischen Einschränkung noch die ursprüngliche Tätigkeit ausgeübt würde, bis die Umschulung abgeschlossen wäre. In der gewohnten Tätigkeit sei der Versicherte somit grundsätzlich nicht eingeschränkt, er arbeite aber ausbildungsbedingt nur zu 80 % (act. 5 "zu 15.").