weiterhin und in der neuen, besser qualifizierten Arbeit angestellt habe. Das entspreche dem Wunsch des Versicherten. Der Wechsel sei denn auch langfristig geplant worden. Dementsprechend sei davon auszugehen, dass diese Tätigkeit langfristig ausgeübt werden wolle, was auch durchaus glaubhaft sei. Im vorliegenden Fall sei es also nicht so, dass der Beschwerdeführer die ursprüngliche Tätigkeit weiterhin – aber halt in medizinisch bedingtem reduziertem Pensum – ausübe, sondern bereits in der zukünftig langfristig angestrebten. Diese Tätigkeit sei deshalb als die "gewohnte Tätigkeit" anzusehen.