4. 4.1 Der Beschwerdeführer erblickt die Grundlage für seinen Taggeldanspruch in Art. 17bis lit. b IVV, da er in seiner angestammten Tätigkeit als C.________ zu mindestens 50 % arbeitsunfähig sei (act. 1 Ziff. 15). Demgegenüber vertritt die IV-Stelle die Auffassung, unter "gewohnter Tätigkeit" sei nicht einfach die ursprüngliche Tätigkeit vor Eintritt des Gesundheitsschadens zu verstehen. Der Beschwerdeführer arbeite seit dem 1. Januar 2019 als F.________ und verdiene dabei mehr, als in der früheren Tätigkeit als C.________. Diese Tätigkeit könne er ausüben, weil sein bisheriger Arbeitgeber ihn Urteil S 2019 111 5