22 N. 77). Unter der bisherigen Erwerbstätigkeit ist die Tätigkeit zu verstehen, die die versicherte Person vor Eintritt der gesundheitlichen Beeinträchtigung ordentlicherweise ausgeübt hat (Meyer/Reichmuth, Rechtsprechung des Bundesgerichts zum IVG, 3. Aufl. 2014, Art. 22 N. 3; Rz. 1012 des Kreisschreibens über die Taggelder der Invalidenversicherung [KSTI], gültig ab 1. Januar 2019).