Für die Beurteilung des Grades der Arbeitsunfähigkeit sind einzig der Gesundheitszustand, der zum Anspruch auf Eingliederungsmassnahmen geführt hat, und nicht gesundheitliche Beeinträchtigungen zu berücksichtigen, welche die Arbeitsunfähigkeit verschlimmern. Übt die versicherte Person während der Eingliederung nicht die bisherige, sondern eine neue Erwerbstätigkeit aus, kann sie ein Taggeld auch dann beanspruchen, wenn sie in dieser Tätigkeit zu mehr als 50 % arbeitsfähig ist, ihre Arbeitsunfähigkeit aber in der bisherigen Erwerbstätigkeit mindestens 50 % beträgt (vgl. zum Ganzen: Erwin Murer, Invalidenversicherungsgesetz [Art. 1–27bis IVG], 2014, Art. 22 N. 77).