3.3 Zumindest 50 % arbeitsunfähig ist der Versicherte, wenn er die gewohnte Erwerbstätigkeit zur Hälfte nicht mehr ausüben kann. Relevant sind die Einbusse des funktionellen Leistungsvermögens und nicht die erwerblichen Auswirkungen. Die Arbeitsunfähigkeit ist nicht Folge der Eingliederung, sondern des Gesundheitszustandes (BGE 112 V 16 E. 2b). Für die Beurteilung des Grades der Arbeitsunfähigkeit sind einzig der Gesundheitszustand, der zum Anspruch auf Eingliederungsmassnahmen geführt hat, und nicht gesundheitliche Beeinträchtigungen zu berücksichtigen, welche die Arbeitsunfähigkeit verschlimmern.