3.2 Gestützt auf Art. 22 Abs. 6 IVG hat der Bundesrat in Art. 17bis der Verordnung über die Invalidenversicherung (IVV; SR 831.201) den Taggeldanspruch bei nicht zusammenhängenden Tagen geregelt. Nach dieser Verordnungsbestimmung hat der Versicherte, der innerhalb eines Monats an mindestens drei nicht zusammenhängenden Tagen in Eingliederung steht, Anspruch auf ein Taggeld: (lit. a) für die Eingliederungstage, wenn er wegen der Massnahme ganztags verhindert ist, der Arbeit nachzugehen; (lit. b) für die Eingliederungstage und die dazwischen liegenden Tage, wenn er in seiner gewohnten Tätigkeit zu mindestens 50 % arbeitsunfähig ist.