38 Abs. 4 lit. b ATSG – Fristenstillstand vom 15. Juli bis und mit 15. August – als gewahrt. Der Beschwerdeführer ist von der angefochtenen Verfügung direkt betroffen und zur Beschwerde legitimiert. Die Beschwerdeschrift enthält einen Antrag und eine Begründung. Damit ist den formellen Anforderungen Genüge getan, weshalb auf die Beschwerde einzutreten ist. 2. Streitig und zu prüfen ist vorliegend, unter welchem Titel und damit verbunden in welcher Höhe der Beschwerdeführer Anspruch auf ein Taggeld hat. Der grundsätzliche Anspruch ist unbestritten.