{"Signatur": "ZG_VG_001", "Spider": "ZG_Verwaltungsgericht", "Datum": "2020-06-29", "PDF": {"Datei": "ZG_Verwaltungsgericht/ZG_VG_001_S-2019-111_2020-06-29.pdf", "URL": "https://verwaltungsgericht.zg.ch/tribunavtplus/ServletDownload/S_2019_111_5725904a692227324825c1f1a293ecde24c70937c3b5dcf269d11a6959fd278c4b345ea746ee02afe6c67d4dea10565ed39a9f98a22a5ed10959de90ddcc0ee3?path=5725904a692227324825c1f1a293ecde24c70937c3b5dcf269d11a6959fd278c4b345ea746ee02afe6c67d4dea10565ed39a9f98a22a5ed10959de90ddcc0ee3&pathIsEncrypted=1&dossiernummer=S_2019_111", "Checksum": "605e5f30320abdb0b0c734d2656f3d46"}, "Scrapedate": "2026-02-12", "Num": ["S 2019 111"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Zug Verwaltungsgericht Sozialversicherungsrechtliche Kammer 29.06.2020 S 2019 111"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Zoug Verwaltungsgericht Sozialversicherungsrechtliche Kammer 29.06.2020 S 2019 111"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Zugo Verwaltungsgericht Sozialversicherungsrechtliche Kammer 29.06.2020 S 2019 111"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Zug Verwaltungsgericht Sozialversicherungsrechtliche Kammer"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Zoug Verwaltungsgericht Sozialversicherungsrechtliche Kammer"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Zugo Verwaltungsgericht Sozialversicherungsrechtliche Kammer"}, {"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Sozialvers.rechtl. 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Die Lohnerhöhung\nist rechtsgenüglich durch den Arbeitgeber ausgewiesen (vgl. IV-act. 7 S. 5 sowie die\nLohnblätter von Januar bis Dezember 2018 [AK-act. 14]). Gleiches gilt für den Pikettdienst,\nwelchen der Beschwerdeführer ohne den Unfall ab Januar 2018 weiterhin zeitlich\nunbegrenzt übernommen hätte (vgl. Bestätigung des Geschäftsführers vom 12. März 2019\n[AK-act. 15]). Den Lohnblättern März bis Oktober 2018 sind entsprechende Zahlungen in\nunterschiedlicher Höhe für Pikettdienste zu entnehmen (AK-act. 14 S. 3–9). Im Übrigen\ngab er bereits anlässlich der Besprechung vom 2. Mai 2018 gegenüber dem Suva-\nMitarbeiter an, es sei vorgesehen gewesen, dass er den Pikettdienst übernehme, welcher\nmittels einer Pauschale von Fr. 990.– vergütet werde (IV-act. 9 S. 64). Zwar trifft zu – wie\ndie IV-Stelle vorbringt –, dass unterschiedliche Angaben bezüglich der Höhe der\nPauschale gemacht wurden. Indessen sind den Lohnblättern August bis Oktober 2018\nEntschädigungen in der Höhe von Fr. 1'000.– zu entnehmen (AK-act. 14 S. 7–9). Die\nunterschiedlichen Beträge erklärt der Beschwerdeführer schlüssig damit, dass er den\nPikettdienst nach dem Unfall gesundheitsbedingt ab Februar/März 2018 nach und nach\nhabe aufnehmen können. Ab Juni/Juli 2018 habe er den Pikettdienst vollumfänglich\nausgeübt. Da er indessen bei schwerer Arbeit einen Kollegen habe mitaufbieten müssen,\nhabe sein damaliger Arbeitgeber den Pikettdienst im Herbst 2018 ihm entzogen und\nanders organisiert (act. 9 S. 2). Diese Angaben decken sich mit den vorerwähnten\nLohnblättern. Eine selbst bei einer 50%igen Arbeitsunfähigkeit ungekürzte Auszahlung ist\nentgegen der Auffassung der Verwaltung dennoch nachvollziehbar, weil es sich dabei in\nder Regel um leichte Arbeiten handelte, welche oftmals telefonisch oder mittels kleinen\nHandgriffen vor Ort erledigt werden können (vgl. IV-act. 9 S. 64 sowie act. 9 S. 2). Einig zu\ngehen ist mit der IV-Stelle aber insofern und wurde vom Beschwerdeführer schliesslich\nauch eingeräumt (act. 9 S. 2), dass Anspruch auf 25 Ferientage bestand. Hieraus resultiert\nein Lohnbestandteil von Fr. 10'846.– (Fr. 12'000.– / 52 x 47). Das massgebende\n\nUrteil S 2019 111\n11\n\nErwerbseinkommen für das Taggeld beläuft sich somit auf Fr. 86'896.–. Dies entspricht\neinem Tageseinkommen von Fr. 239.– bzw. einem Taggeld von Fr. 191.20 (vgl. auch die\nTabellen zur Ermittlung der IV-Taggelder, Stand 1. Januar 2016).\n\n5.4 Da der Beschwerdeführer zum Zeitpunkt der Eingliederung einer Erwerbstätigkeit\nnachging bzw. nachgeht, namentlich ist er seit 1. Januar 2019 bei der E.________ AG in\nJ.________ als F.________ im Einsatz, kommt somit die Bestimmung von Art. 21septies\nAbs. 1 IVV zum Tragen. Das diesbezügliche massgebliche Erwerbseinkommen beläuft\nsich auf Fr. 81'250.– (IV-act. 30 S. 2) bzw. auf Fr. 6'770.85 monatlich. Hiervon erhält der\nBeschwerdeführer lediglich 80 % ausbezahlt, weil er jeweils einen Tag pro Woche zufolge\nder Umschulung an der Arbeitsleistung verhindert ist (vgl. Bf-act. 5). Demnach beläuft sich\ndas monatliche Erwerbseinkommen auf Fr. 5'416.65. Ein Dreissigstel davon beträgt\nFr. 180.50 (vgl. Rz. 3073 KSTI). Mit dem Taggeld von Fr. 191.20 resultiert ein Betrag von\nFr. 371.70, welcher den massgeblichen Tagesverdienst von Fr. 239.– um Fr. 132.70\nübersteigt. Um diesen Betrag ist das Taggeld von Fr. 191.20 zu kürzen. Demnach hat der\nBeschwerdeführer Anspruch auf ein Taggeld pro Kalendertag von Fr. 58.50.\n\n6. Nach dem Gesagten erweist sich die Verwaltungsgerichtsbeschwerde als\nbegründet und ist gutzuheissen.\n\n7. Das Verfahren ist gemäss Art. 69 Abs. 1bis IVG kostenpflichtig. Es ist demnach\neine Spruchgebühr zu erheben, welche auf Fr. 500.– festgesetzt wird und entsprechend\ndem Ausgang des Verfahrens von der Beschwerdegegnerin zu tragen ist. Dem\nBeschwerdeführer ist dementsprechend der geleistete Kostenvorschuss von Fr. 500.–\nvollumfänglich zurückzuerstatten. Ferner ist ihm zulasten der Beschwerdegegnerin eine\nParteientschädigung nach Art. 61 lit. g ATSG auszurichten, welche ermessensweise auf\nFr. 2'200.– (inkl. Barauslagen und MWST) festzusetzen ist.\n\nUrteil S 2019 111\n12\n\nDemnach erkennt das Verwaltungsgericht:\n__________________________________\n\n1. Die Beschwerde wird gutgeheissen und die Verfügung vom 5. Juli 2019\ndahingehend abgeändert, als der Beschwerdeführer Anspruch auf ein Taggeld pro\nKalendertag von Fr. 58.50 hat.\n\n2. Der Beschwerdegegnerin wird eine Spruchgebühr von Fr. 500.– auferlegt. Dem\nBeschwerdeführer wird der geleistete Kostenvorschuss von Fr. 500.–\nzurückerstattet.\n\n3. Die Beschwerdegegnerin hat dem Beschwerdeführer eine Parteientschädigung in\nder Höhe von Fr. 2'200.– (inkl. Auslagen und MWST) zu bezahlen.\n\n4. Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der schriftlichen Eröffnung\nbeim Schweizerischen Bundesgericht in Luzern Beschwerde in öffentlich-recht-\nlichen Angelegenheiten eingereicht werden.\n\n"}