{"Signatur": "ZG_VG_001", "Spider": "ZG_Verwaltungsgericht", "Datum": "2020-06-29", "PDF": {"Datei": "ZG_Verwaltungsgericht/ZG_VG_001_S-2019-111_2020-06-29.pdf", "URL": "https://verwaltungsgericht.zg.ch/tribunavtplus/ServletDownload/S_2019_111_5725904a692227324825c1f1a293ecde24c70937c3b5dcf269d11a6959fd278c4b345ea746ee02afe6c67d4dea10565ed39a9f98a22a5ed10959de90ddcc0ee3?path=5725904a692227324825c1f1a293ecde24c70937c3b5dcf269d11a6959fd278c4b345ea746ee02afe6c67d4dea10565ed39a9f98a22a5ed10959de90ddcc0ee3&pathIsEncrypted=1&dossiernummer=S_2019_111", "Checksum": "605e5f30320abdb0b0c734d2656f3d46"}, "Scrapedate": "2026-02-12", "Num": ["S 2019 111"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Zug Verwaltungsgericht Sozialversicherungsrechtliche Kammer 29.06.2020 S 2019 111"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Zoug Verwaltungsgericht Sozialversicherungsrechtliche Kammer 29.06.2020 S 2019 111"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Zugo Verwaltungsgericht Sozialversicherungsrechtliche Kammer 29.06.2020 S 2019 111"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Zug Verwaltungsgericht Sozialversicherungsrechtliche Kammer"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Zoug Verwaltungsgericht Sozialversicherungsrechtliche Kammer"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Zugo Verwaltungsgericht Sozialversicherungsrechtliche Kammer"}, {"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Sozialvers.rechtl. 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Abgesehen davon, dass der Beschwerdeführer gegenüber dem\nSchadenspezialisten der Suva noch von einer Entschädigung von Fr. 990.– gesprochen\nhabe, sei eine regelmässige Entschädigung von Fr. 1'000.– pro Monat auch durch die erst\nnach Eintritt der Einschränkung erstellten Lohnabrechnungen 2018 nicht ausgewiesen.\nSchliesslich zeigten die entsprechenden Lohnabrechnungen zumindest teilweise lediglich\npro-rata-Beträge. Zudem könne nicht nachvollzogen werden, dass bei einer zumindest\nhalben Arbeitsunfähigkeit die Pikettentschädigung in einzelnen Monaten ungekürzt\nausbezahlt worden seien. Festzuhalten sei ausserdem, dass der Ferienanspruch nicht\nbekannt sei, also auch nicht vier Wochen ausgewiesen seien. Im neuen Arbeitsvertrag,\nwelcher für die Berechnung des Taggeldanspruchs nicht massgebend sei, sei jedenfalls\nein Ferienanspruch von fünf Wochen (25 Tage) festgeschrieben (act. 5 \"zu 16. und 17.\").\n\n5.2\n5.2.1 Das Taggeld besteht aus einer Grundentschädigung, auf die alle Versicherten\nAnspruch haben, und einem Kindergeld für Versicherte mit Kindern (Art. 22 Abs. 2 IVG).\nDie Grundentschädigung beträgt gemäss Art. 23 Abs. 1 IVG 80 % des letzten ohne\ngesundheitliche Einschränkung erzielten Erwerbseinkommens, jedoch nicht mehr als 80 %\ndes Höchstbetrages des Taggeldes nach Art. 24 Abs. 1 IVG. Grundlage für die Ermittlung\ndes Erwerbseinkommens bildet das durchschnittliche Einkommen, von dem Beiträge nach\ndem Bundesgesetz über die Alters- und Hinterlassenenversicherung (AHVG; SR 831.10)\nerhoben werden (massgebendes Einkommen; vgl. Art. 23 Abs. 3 IVG).\n\nLaut Art. 21bis Abs. 3 IVV wird das massgebende Einkommen auf den Tag ausgerechnet.\nFür Versicherte mit Monatslöhnen wird der letzte ohne gesundheitliche Einschränkungen\nerzielte Monatslohn mit zwölf vervielfacht. Dem ermittelten Jahreslohn wird ein allfälliger\n13. Monatslohn hinzugerechnet und der so ermittelte Jahresverdienst wird durch 365\ngeteilt (lit. a). Lohnbestandteile, die zwar regelmässig, jedoch nur einmal im Jahr oder in\nmehrmonatigen Abständen ausbezahlt werden, wie Provisionen und Gratifikationen,\nwerden zu dem nach Abs. 3 ermittelten massgebenden Einkommen hinzugezählt (Abs. 4).\nMacht die versicherte Person glaubhaft, dass sie während der Zeit der Eingliederung ohne\nEintritt der Invalidität eine andere als die zuletzt ohne gesundheitliche Einschränkung\n\nUrteil S 2019 111\n9\n\nausgeübte Erwerbstätigkeit aufgenommen hätte, bemisst sich das Taggeld nach dem\nVerdienst, der mit dieser neuen Tätigkeit erzielt worden wäre (Abs. 5).\n\n5.2.2 Gemäss Art. 24 Abs. 1 IVG entspricht der Höchstbetrag des Taggeldes dem\nHöchstbetrag des versicherten Tagesverdienstes nach dem Bundesgesetz über die\nUnfallversicherung (UVG; SR 832.20). Nach Abs. 2 wird das Taggeld gekürzt, soweit es\ndas massgebende Erwerbseinkommen einschliesslich der gesetzlichen Kinder- und\nAusbildungszulagen übersteigt. Der Bundesrat regelt die Anrechnung eines allfälligen\nErwerbseinkommens und kann für bestimmte Verhältnisse Kürzungen vorsehen. Das\nBundesamt stellt verbindliche Tabellen für die Ermittlung der Taggelder mit aufgerundeten\nBeträgen auf (Abs. 5).\n\nÜbt eine versicherte Person während der Eingliederung eine Erwerbstätigkeit aus, so wird\ndas Taggeld soweit gekürzt, als es zusammen mit dem aus dieser Tätigkeit erzielten\nEinkommen das gemäss den Art. 21–21quinquies massgebende Erwerbseinkommen\nübersteigt (Art. 21septies Abs. 1 IVV). Für die Kürzung des Taggeldes ist das\nErwerbseinkommen zu berücksichtigen, das die versicherte Person mit der während der\nEingliederung ausgeübten Tätigkeit erzielt hat. Für Arbeitnehmer entspricht dieses\nErwerbseinkommen dem massgebenden Lohn im Sinne von Art. 5 AHVG, für\nSelbständigerwerbende dem Einkommen, von dem Beiträge nach dem AHVG erhoben\nwerden (Abs. 2).\n\n5.3 Liegt die von der versicherten Person zuletzt voll ausgeübte Tätigkeit nicht mehr\nals zwei Jahre zurück, ist eine Anpassung des Erwerbseinkommens an den neusten Stand\nvorzunehmen, entweder von Amtes wegen, wenn eine Änderung der Ausgleichskasse\nbekannt ist (beispielsweise durch Meldung der IV-Stelle) oder auf Gesuch der versicherten\nPerson hin, wenn diese eine Änderung im Erwerbseinkommen nachweisen kann\n(Rz. 3045 KSTI). Sowohl für die erstmalige Festsetzung des massgebenden\nErwerbseinkommens als auch für die Anpassung während der Eingliederung dürfen nur\nfür die zuletzt voll ausgeübte Tätigkeit allgemein geltende Lohnerhöhungen, wie\nordentliche Lohnerhöhung im Rahmen einer Besoldungsklasse oder Anpassungen an die\nTeuerung, berücksichtigt werden. Sie müssen durch Angaben des/der früheren\nArbeitgebers/Arbeitgeberin ausgewiesen sein. Sofern der/die frühere\nArbeitgeber/Arbeitgeberin nicht mehr existiert bzw. macht dieser/diese keine Angaben,\nkann die Anpassung auch aufgrund der Lohnverhältnisse in vergleichbaren Betrieben oder\n\nUrteil S 2019 111\n10\n\nanhand von Lohnstatistiken vorgenommen werden (Rz. 3049 KSTI). Nicht zu\nberücksichtigen sind dagegen theoretische Aufstiegsmöglichkeiten, die der versicherten\nPerson ohne Eintritt der Invalidität allenfalls offen gestanden wären (Rz. 3050 KSTI).\n\n"}