{"Signatur": "ZG_VG_001", "Spider": "ZG_Verwaltungsgericht", "Datum": "2020-06-29", "PDF": {"Datei": "ZG_Verwaltungsgericht/ZG_VG_001_S-2019-111_2020-06-29.pdf", "URL": "https://verwaltungsgericht.zg.ch/tribunavtplus/ServletDownload/S_2019_111_5725904a692227324825c1f1a293ecde24c70937c3b5dcf269d11a6959fd278c4b345ea746ee02afe6c67d4dea10565ed39a9f98a22a5ed10959de90ddcc0ee3?path=5725904a692227324825c1f1a293ecde24c70937c3b5dcf269d11a6959fd278c4b345ea746ee02afe6c67d4dea10565ed39a9f98a22a5ed10959de90ddcc0ee3&pathIsEncrypted=1&dossiernummer=S_2019_111", "Checksum": "605e5f30320abdb0b0c734d2656f3d46"}, "Scrapedate": "2026-02-12", "Num": ["S 2019 111"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Zug Verwaltungsgericht Sozialversicherungsrechtliche Kammer 29.06.2020 S 2019 111"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Zoug Verwaltungsgericht Sozialversicherungsrechtliche Kammer 29.06.2020 S 2019 111"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Zugo Verwaltungsgericht Sozialversicherungsrechtliche Kammer 29.06.2020 S 2019 111"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Zug Verwaltungsgericht Sozialversicherungsrechtliche Kammer"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Zoug Verwaltungsgericht Sozialversicherungsrechtliche Kammer"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Zugo Verwaltungsgericht Sozialversicherungsrechtliche Kammer"}, {"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Sozialvers.rechtl. 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Angesichts\ndessen ist überwiegend wahrscheinlich, dass der Beschwerdeführer in seiner bisherigen\nTätigkeit als C.________ zu mindestens 50 % arbeitsunfähig ist. Bereits vor der\nOperation, als er auch schon Gewichte mit mehr als 3 kg nicht mehr heben durfte – wie im\nÜbrigen auch jetzt – konnte er maximal zu 40 % eingesetzt werden. Daran hat sich\noffensichtlich nichts geändert und wird auch von Seiten der Beschwerdegegnerin nicht\nbestritten. Vielmehr ging sie selber davon aus (vgl. IV-act. 40 S. 1 in fine).\n\nSodann ist erstellt, dass der Beschwerdeführer für seine Umschulung jeweils montags von\n8.05 Uhr bis 16.55 Uhr und samstags von 8.05 Uhr bis 14.50 Uhr den Lehrgang\nF.________ an der Schule I.________ besucht. Damit ist er unzweifelhaft während mehr\nals drei nicht zusammenhängenden Tagen pro Monat an der Arbeitsleistung verhindert.\n\n4.3 Soweit die Verwaltung anführt, der Beschwerdeführer gehe vorliegend nicht mehr\nder ursprünglichen Tätigkeit nach, sondern bereits der zukünftig angestrebten, kann sie\ndaraus nichts zu ihren Gunsten ableiten. Übt die versicherte Person eine andere\nErwerbstätigkeit aus anstatt die bisherige, kann sie ein Taggeld auch dann beanspruchen,\nwenn sie in dieser Tätigkeit zu mehr als 50 % arbeitsfähig ist, jedoch die Arbeitsunfähigkeit\nin der bisherigen Erwerbstätigkeit mindestens 50 % beträgt. Hier gelangt gegebenenfalls\ndie Kürzungsvorschrift gemäss Art. 21septies Abs. 1 IVV zur Anwendung (Rz. 1012 KSTI).\nDies trifft auf vorliegenden Fall zu.\n\n4.4 Damit sind die Voraussetzungen für ein Taggeld auf der Grundlage von Art. 17bis\nlit. b IVV erfüllt.\n\n5. Folglich ist im Weiteren die Höhe des Taggeldes zu prüfen.\n\n5.1 Der Beschwerdeführer macht geltend, er habe in seiner angestammten Tätigkeit\nim Zeitpunkt des Eintritts der Arbeitsunfähigkeit pro Jahr Fr. 74'100.– (13 x Fr. 5'700.–)\nverdient. Dieser Lohn sei von Seiten des Arbeitgebers auf den 1. Januar 2018 auf\nFr. 5'850.– pro Monat (Jahreslohn von Fr. 76'050.–) erhöht worden. Gleichzeitig sei\n\nUrteil S 2019 111\n7\n\nvereinbart worden, dass er ab 1. Januar 2018 wiederum zusätzlich den Pikettdienst\nübernehme. Dieser sollte mit Fr. 1'000.– pro Monat entschädigt werden. Bei einem\nFerienanspruch von vier Wochen hätte er demnach ohne gesundheitliche\nBeeinträchtigung in der Zeit der Eingliederung Fr. 11'000.– pro Jahr mehr verdient. Dies\nsei gemäss Art. 21bis Abs. 5 IVV zu berücksichtigen. Das massgebende Jahreseinkommen\nbelaufe sich somit auf Fr. 87'050.–. Dies entspreche einem massgeblichen\nTageseinkommen von Fr. 239.– resp. einem Taggeld von Fr. 191.20 (Fr. 239.– x 0,8). Da\ner während der Eingliederung eine Erwerbstätigkeit ausübe, sei das Taggeld im Rahmen\nvon Art. 21septies IVV zu kürzen. Seit dem 1. Januar 2019 erziele er in der angepassten\nTätigkeit ein Einkommen von Fr. 81'250.– jährlich (13 x Fr. 6'250.–). Während der\nAusbildung erhalte er 80 % des Verdienstes, weil er jeweils montags an der\nArbeitsleistung verhindert sei. Dies entspreche einem Betrag von Fr. 65'000.– pro Jahr\nresp. Fr. 5'416.65 pro Monat. Ein Dreissigstel davon sei Fr. 180.55. Zusammen mit dem\nTaggeld von Fr. 191.20 ergebe dies einen Betrag von Fr. 371.75. Diese Summe\nübersteige den massgeblichen Tagesverdienst von Fr. 239.– um Fr. 132.75. Um diesen\nBetrag sei das Taggeld von Fr. 191.20 zu kürzen. Das Taggeld pro Kalendertrag betrage\nsomit Fr. 58.45 (Fr. 191.20 - Fr. 132.75; act. 1 Ziff. 16–19).\n\nDie IV-Stelle führt hierzu an, für die Berechnung des Taggeldes sei vom letzten ohne\ngesundheitliche Einschränkungen erzielten Monatslohn auszugehen (Art. 21bis Abs. 3 lit. a\nIVV). Von einem in einer neuen Tätigkeit erzielten Verdienst sei nur dann auszugehen,\nwenn der Versicherte glaubhaft mache, dass er in der Zeit der Eingliederung ohne\nInvalidität eine andere als die zuletzt ausgeübte Tätigkeit verrichtet hätte. Dies mache er\nnicht geltend. Zwar habe er angegeben, er hätte ab 2018 einen höheren Monatslohn\ngehabt. Die IVV verlange aber für das Heranziehen einer anderen Anspruchsgrundlage\ndes Taggeldes nicht eine Lohnerhöhung, sondern eine andere als die zuletzt ausgeübte\nTätigkeit. Eine solche sei nie geplant gewesen. Der Beschwerdeführer habe weiterhin als\nC.________ arbeiten wollen. Es bestünden keinerlei Hinweise darauf, dass vor Eintritt der\nInvalidität die Aufnahme einer anderen Tätigkeit geplant gewesen wäre. Es könne deshalb\nnicht vom Lohn einer anderen Tätigkeit ausgegangen werden. Massgebend sei hier die\nFrage, ob der Beschwerdeführer auch ohne Eintritt der gesundheitlichen Einschränkungen\ngeplant hatte, in eine andere, allenfalls besser bezahlte Tätigkeit zu wechseln. Diese\nFrage sei zu verneinen. Unter diesem Gesichtspunkt sei auch relevant, ob der\nBeschwerdeführer bereits vor Eintritt der gesundheitlichen Einschränkung von einem\nzukünftig höheren Lohn habe ausgehen können. Die Monatslohnerhöhung sei gemäss\nAkten aber nicht vor dem Eintritt des Gesundheitsschadens abgemacht und kommuniziert\n\nUrteil S 2019 111\n8\n\n"}