{"Signatur": "ZG_VG_001", "Spider": "ZG_Verwaltungsgericht", "Datum": "2020-06-29", "PDF": {"Datei": "ZG_Verwaltungsgericht/ZG_VG_001_S-2019-111_2020-06-29.pdf", "URL": "https://verwaltungsgericht.zg.ch/tribunavtplus/ServletDownload/S_2019_111_5725904a692227324825c1f1a293ecde24c70937c3b5dcf269d11a6959fd278c4b345ea746ee02afe6c67d4dea10565ed39a9f98a22a5ed10959de90ddcc0ee3?path=5725904a692227324825c1f1a293ecde24c70937c3b5dcf269d11a6959fd278c4b345ea746ee02afe6c67d4dea10565ed39a9f98a22a5ed10959de90ddcc0ee3&pathIsEncrypted=1&dossiernummer=S_2019_111", "Checksum": "605e5f30320abdb0b0c734d2656f3d46"}, "Scrapedate": "2026-02-12", "Num": ["S 2019 111"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Zug Verwaltungsgericht Sozialversicherungsrechtliche Kammer 29.06.2020 S 2019 111"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Zoug Verwaltungsgericht Sozialversicherungsrechtliche Kammer 29.06.2020 S 2019 111"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Zugo Verwaltungsgericht Sozialversicherungsrechtliche Kammer 29.06.2020 S 2019 111"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Zug Verwaltungsgericht Sozialversicherungsrechtliche Kammer"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Zoug Verwaltungsgericht Sozialversicherungsrechtliche Kammer"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Zugo Verwaltungsgericht Sozialversicherungsrechtliche Kammer"}, {"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Sozialvers.rechtl. 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Nach dieser Verordnungsbestimmung hat der\nVersicherte, der innerhalb eines Monats an mindestens drei nicht zusammenhängenden\nTagen in Eingliederung steht, Anspruch auf ein Taggeld: (lit. a) für die Eingliederungstage,\nwenn er wegen der Massnahme ganztags verhindert ist, der Arbeit nachzugehen; (lit. b)\nfür die Eingliederungstage und die dazwischen liegenden Tage, wenn er in seiner\ngewohnten Tätigkeit zu mindestens 50 % arbeitsunfähig ist.\n\n3.3 Zumindest 50 % arbeitsunfähig ist der Versicherte, wenn er die gewohnte\nErwerbstätigkeit zur Hälfte nicht mehr ausüben kann. Relevant sind die Einbusse des\nfunktionellen Leistungsvermögens und nicht die erwerblichen Auswirkungen. Die\nArbeitsunfähigkeit ist nicht Folge der Eingliederung, sondern des Gesundheitszustandes\n(BGE 112 V 16 E. 2b). Für die Beurteilung des Grades der Arbeitsunfähigkeit sind einzig\nder Gesundheitszustand, der zum Anspruch auf Eingliederungsmassnahmen geführt hat,\nund nicht gesundheitliche Beeinträchtigungen zu berücksichtigen, welche die\nArbeitsunfähigkeit verschlimmern. Übt die versicherte Person während der Eingliederung\nnicht die bisherige, sondern eine neue Erwerbstätigkeit aus, kann sie ein Taggeld auch\ndann beanspruchen, wenn sie in dieser Tätigkeit zu mehr als 50 % arbeitsfähig ist, ihre\nArbeitsunfähigkeit aber in der bisherigen Erwerbstätigkeit mindestens 50 % beträgt (vgl.\nzum Ganzen: Erwin Murer, Invalidenversicherungsgesetz [Art. 1–27bis IVG], 2014, Art. 22\nN. 77). Unter der bisherigen Erwerbstätigkeit ist die Tätigkeit zu verstehen, die die\nversicherte Person vor Eintritt der gesundheitlichen Beeinträchtigung ordentlicherweise\nausgeübt hat (Meyer/Reichmuth, Rechtsprechung des Bundesgerichts zum IVG, 3. Aufl.\n2014, Art. 22 N. 3; Rz. 1012 des Kreisschreibens über die Taggelder der\nInvalidenversicherung [KSTI], gültig ab 1. Januar 2019).\n\n4.\n4.1 Der Beschwerdeführer erblickt die Grundlage für seinen Taggeldanspruch in\nArt. 17bis lit. b IVV, da er in seiner angestammten Tätigkeit als C.________ zu mindestens\n50 % arbeitsunfähig sei (act. 1 Ziff. 15). Demgegenüber vertritt die IV-Stelle die\nAuffassung, unter \"gewohnter Tätigkeit\" sei nicht einfach die ursprüngliche Tätigkeit vor\nEintritt des Gesundheitsschadens zu verstehen. Der Beschwerdeführer arbeite seit dem\n1. Januar 2019 als F.________ und verdiene dabei mehr, als in der früheren Tätigkeit als\nC.________. Diese Tätigkeit könne er ausüben, weil sein bisheriger Arbeitgeber ihn\n\nUrteil S 2019 111\n5\n\nweiterhin und in der neuen, besser qualifizierten Arbeit angestellt habe. Das entspreche\ndem Wunsch des Versicherten. Der Wechsel sei denn auch langfristig geplant worden.\nDementsprechend sei davon auszugehen, dass diese Tätigkeit langfristig ausgeübt\nwerden wolle, was auch durchaus glaubhaft sei. Im vorliegenden Fall sei es also nicht so,\ndass der Beschwerdeführer die ursprüngliche Tätigkeit weiterhin – aber halt in medizinisch\nbedingtem reduziertem Pensum – ausübe, sondern bereits in der zukünftig langfristig\nangestrebten. Diese Tätigkeit sei deshalb als die \"gewohnte Tätigkeit\" anzusehen. Anders\nwäre es, wenn mit der medizinischen Einschränkung noch die ursprüngliche Tätigkeit\nausgeübt würde, bis die Umschulung abgeschlossen wäre. In der gewohnten Tätigkeit sei\nder Versicherte somit grundsätzlich nicht eingeschränkt, er arbeite aber\nausbildungsbedingt nur zu 80 % (act. 5 \"zu 15.\").\n\n4.2 Der Ansicht der IV-Stelle kann allerdings nicht gefolgt werden. Randziffer 1012\nKSTI hält unmissverständlich fest, dass unter der bisherigen Erwerbstätigkeit die Tätigkeit\nzu verstehen ist, welche die versicherte Person vor Eintritt der gesundheitlichen\nBeeinträchtigung ordentlicherweise ausgeübt hat. Unstreitig war der Beschwerdeführer als\nC.________ bei der D.________ AG tätig, als er den Unfall erlitt, durch welchen er\nnachhaltig an seiner Schulter geschädigt wurde und welcher schliesslich die Umschulung\nnötig machte. Damit fällt die neue Tätigkeit als F.________ von vornherein ausser\nBetracht, hat der Beschwerdeführer diese doch erst nach dem Eintritt der gesundheitlichen\nBeeinträchtigung angetreten.\n\nAuch ist der Beschwerdeführer mit überwiegender Wahrscheinlichkeit zu mehr als 50 % in\nder bisherigen Tätigkeit als C.________ eingeschränkt. Gemäss Regionalem Ärztlichem\nDienst (RAD) könne die angestammte Tätigkeit als C.________, welche eine\nmittelschwere bis schwere Arbeit mit regelmässiger Gewichtsbelastung darstelle, nur mit\nEinschränkungen zugemutet werden. Die Arbeit als C.________ wäre zwar für kurze Zeit\nmöglich, indessen nicht auf Dauer, da sich die funktionelle Belastbarkeit der linken\nSchulter verschlechtern würde, weshalb berufliche Massnahmen zu prüfen seien\n(Stellungnahme von G.________, Fachärztin Physikalische Medizin und Rehabilitation,\nvom 3. August 2018 [IV-act. 12]). Weiter erhellt daraus das ergonomische Profil. Dem\nVersicherten sind noch leichte bis mittelschwere Arbeiten ohne repetitives Heben und\nTragen der Lasten von mehr als 3 kg mit dem linken Arm, ohne Überkopfarbeiten, ohne\nArbeiten über Schulterhöhe und mit ausgestrecktem Arm zumutbar. Der behandelnde Arzt\nDr. med. H.________, FMH für Orthopädische Chirurgie und Traumatologie des\nBewegungsapparates, bescheinigte am 25. Mai 2018 eine vollständige Arbeitsunfähigkeit\n\nUrteil S 2019 111\n6\n\n"}