Für die knapp 14-seitige Beschwerdeschrift rechtfertigt sich praxisgemäss ein Aufwand von maximal fünf Stunden, für die knapp 8-seitige Stellungnahme vom 6. November 2019 ein solcher von maximal vier Stunden, für die weiteren Eingaben und Korrespondenz sind eineinhalb Stunden hinzuzurechnen zuzüglich vier Stunden für Aktenstudium und Instruktion. In Berücksichtigung der Mehrwertsteuer von 7.7 % und Barauslagen erweist sich bei einem praxisgemässen Stundensatz von Fr. 220.– eine Pauschalentschädigung von Fr. 3'500.– für die notwendigen Aufwendungen im Verwaltungsgerichtsverfahren als angemessen. Urteil S 2019 109 21