Andererseits lassen sich die einzelnen Bemühungen anhand der eingereichten Leistungserfassung nicht durchgehend aufschlüsseln und deren Notwendigkeit nachvoll-ziehen. Schliesslich handelt es sich angesichts der strittigen Punkte um einen durchschnittlich gelagerten Fall mit überschaubarem Umfang der relevanten Akten. Für die knapp 14-seitige Beschwerdeschrift rechtfertigt sich praxisgemäss ein Aufwand von maximal fünf Stunden, für die knapp 8-seitige Stellungnahme vom 6. November 2019 ein solcher von maximal vier Stunden, für die weiteren Eingaben und Korrespondenz sind eineinhalb Stunden hinzuzurechnen zuzüglich vier Stunden für Aktenstudium und Instruktion.