8. Nachdem der Beschwerdeführerin mit Verfügung vom 23. September 2019 die unentgeltliche Rechtspflege gewährt wurde, sind ihr für das vorliegende Verfahren keine Kosten aufzuerlegen. Eine Parteientschädigung nach Art. 61 lit. g ATSG ist nicht auszurichten. Der von der Beschwerdeführerin beigezogene unentgeltliche Rechtsbeistand ist für seine Aufwände angemessen zu entschädigen, wobei nur der notwendige Aufwand berücksichtigt werden kann (§ 27 Abs. 3 VRG). Der Rechtsvertreter macht in seiner Kostennote vom 27. Januar 2020 einen Stundenaufwand von 26 7/12 Stunden geltend.