Dass die Beschwerdeführerin infolge ihrer Gehörlosigkeit und der im Rahmen des Verwaltungsgerichtsverfahrens erstmals geltend gemachten internistischen Diagnosen (Skoliose, Asthma und Sensibilisierung auf Milben/Katzenhaare) nicht jede erdenkliche Tätigkeit ausüben kann, ist anerkannt und wird selbst von der Beschwerdegegnerin nicht bestritten. Dementsprechend hat die Beschwerdegegnerin der Beschwerdeführerin mit angefochtener Verfügung vom 5. Juli 2019 auch Arbeitsvermittlung zugesprochen. Einen Rentenanspruch hat die Beschwerdegegnerin indes zu Recht verneint, ist der Beschwerdeführerin doch eine der Hörproblematik optimal angepasste Tätigkeit zu 100 % zumutbar.