6.3 Nach dem Dargelegten ergibt sich, dass sich ein allfälliges Asperger-Syndrom oder ADHS bis zum heutigen Zeitpunkt mit überwiegender Wahrscheinlichkeit nicht auf die Erwerbsfähigkeit der Beschwerdeführerin ausgewirkt hat. Dass die Beschwerdeführerin infolge ihrer Gehörlosigkeit und der im Rahmen des Verwaltungsgerichtsverfahrens erstmals geltend gemachten internistischen Diagnosen (Skoliose, Asthma und Sensibilisierung auf Milben/Katzenhaare) nicht jede erdenkliche Tätigkeit ausüben kann, ist anerkannt und wird selbst von der Beschwerdegegnerin nicht bestritten.