Gesamthaft betrachtet ist mit der Beschwerdegegnerin somit festzustellen, dass keinerlei Anhaltspunkte bestehen, wonach die Beschwerdeführerin je aus psychischen Gründen in ihrer Erwerbsfähigkeit eingeschränkt gewesen wäre. Dementsprechend erstaunt es auch nicht, dass kein einziger Arztbericht vorliegt, der der Beschwerdeführerin auch nur eine teilweise Arbeitsunfähigkeit bestätigen würde.