Auch wenn gemäss Bestätigung vom 22. November 2019 daneben offensichtlich auch noch Gesprächstherapie durchgeführt wird, kann die Beschwerdeführerin daraus nichts zu ihren Gunsten begründen. Eine eigentliche psychiatrische Behandlung lässt sich daraus jedenfalls nicht ableiten, zumal der Bestätigung vom 22. November 2019 nicht einmal entnommen werden kann, ob es sich bei der Unterzeichnenden um eine Psychiaterin handelt, was im Übrigen aber zu bezweifeln ist. Schliesslich ist mit der Beschwerdegegnerin festzustellen, dass auch eine psychiatrische Behandlung bei Dr. N.________ nicht ausgewiesen ist.