Darüber hinaus liegt zwar eine Bestätigung vom 22. November 2019 in den Akten, wonach die Beschwerdeführerin seit dem 9. Januar 2015 regelmässig die Praxis L.________ in M.________ besucht (vgl. Bfact. 9). Wie die Beschwerdeführerin mit Stellungnahme vom 6. November 2019 jedoch selbst darauf hingewiesen hat, dient dies zur Entspannung. Auch wenn gemäss Bestätigung vom 22. November 2019 daneben offensichtlich auch noch Gesprächstherapie durchgeführt wird, kann die Beschwerdeführerin daraus nichts zu ihren Gunsten begründen.