Aus den Akten geht sodann hervor, dass die Beschwerdeführerin ab April 2011 bis März 2014 in einer Shiatsu-Behandlung war (vgl. Bf-act. 10) und dass sie ab Januar bis August 2014 am Gruppenunterricht für Ausdrucksmalen und Körperarbeit teilnahm (vgl. Bf-act. 11). Eine eigentliche von Ärzten angeordnete und unter ärztlicher Aufsicht durchgeführte Therapie konkreter medizinisch ausgewiesener Leiden nahm die Beschwerdeführerin, wie von der Beschwerdegegnerin zutreffend festgestellt, demgegenüber nicht in Anspruch. Darüber hinaus liegt zwar eine Bestätigung vom 22. November 2019 in den Akten, wonach die Beschwerdeführerin seit dem 9. Januar 2015 regelmässig die Praxis L.______