Der einzige Anhaltspunkt betreffend psychische Störung, der sich den Akten entnehmen lässt, ist die Aussage der Beschwerdeführerin anlässlich des Standortgesprächs mit ihrer Eingliederungsberaterin vom 13. März 2018, wonach es im Sommer 2017 offenbar zu einem traumatischen Ereignis gekommen ist. Die Beschwerdeführerin nahm daraufhin eine entsprechende Therapie in Angriff, sodass anlässlich des Gesprächs im März 2018 gemäss ihren eigenen Angaben diesbezüglich wieder alles in Ordnung war (vgl. IV-act. 48 S. 4 f.). Aus den Akten geht sodann hervor, dass die Beschwerdeführerin ab April 2011 bis März 2014 in einer Shiatsu-Behandlung war (vgl. Bf-act.