Mit der Beschwerdegegnerin ist jedoch festzuhalten, dass sich die Beeinträchtigungen nicht auf die Erwerbsfähigkeit auswirken, wenn sie die Beschwerdeführerin für sich behalten kann und von ihren Mitmenschen nicht erkannt werden. Dass offensichtlich keine entsprechenden Einschränkungen bestehen, zeigt sich schliesslich auch darin, dass bis zum heutigen Zeitpunkt weder ein Arzt Verdacht geschöpft hat noch anlässlich des Assessments Probleme in Richtung einer psychischen Beeinträchtigung festgestellt wurden.