Beeinträchtigungen, weshalb sie sie wenn immer möglich für sich behalte, kann sie daraus nichts zu ihren Gunsten ableiten. Sollte die Beschwerdeführerin tatsächlich an einem Asperger-Syndrom oder ADHS leiden, wäre es zwar nachvollziehbar, dass sie die Erkrankung geheim halten möchte. Mit der Beschwerdegegnerin ist jedoch festzuhalten, dass sich die Beeinträchtigungen nicht auf die Erwerbsfähigkeit auswirken, wenn sie die Beschwerdeführerin für sich behalten kann und von ihren Mitmenschen nicht erkannt werden.