Selbst wenn also die Beschwerdeführerin an einem Asperger-Syndrom und/oder ADHS leiden sollte, kann sie daraus nichts zu ihren Gunsten ableiten, haben sich diese Diagnosen, wie die Beschwerdegegnerin zutreffend dargelegt hat, bis zum heutigen Zeitpunkt doch offensichtlich nicht auf ihre Erwerbsfähigkeit ausgewirkt. So war es der Beschwerdeführerin nicht nur möglich, ab der sechsten Primarklasse die Regelschule mit Hörenden zu besuchen und im Anschluss daran eine Ausbildung zur Hochbauzeichnerin – zwar ohne Abschluss, dies gemäss ihren eigenen Aussagen jedoch aufgrund zu wenig Förderung im praktischen Bereich während der Ausbildungszeit (vgl. IV-act.