Im Zusammenhang mit der Diagnosestellung ist die Beschwerdeführerin im Übrigen darauf hinzuweisen, dass es invalidenversicherungsrechtlich grundsätzlich nicht auf die Diagnose, sondern einzig darauf ankommt, welche Auswirkungen eine Erkrankung auf die Arbeitsfähigkeit hat (Urteil BGer 9C_273/2018 vom 28. Juni 2018 E. 4.2). Selbst wenn also die Beschwerdeführerin an einem Asperger-Syndrom und/oder ADHS leiden sollte, kann sie daraus nichts zu ihren Gunsten ableiten, haben sich diese Diagnosen, wie die Beschwerdegegnerin zutreffend dargelegt hat, bis zum heutigen Zeitpunkt doch offensichtlich nicht auf ihre Erwerbsfähigkeit ausgewirkt.