Im Übrigen darf nicht unberücksichtigt bleiben, dass sowohl das Asperger-Syndrom als auch das ADHS definitionsgemäss bereits seit Kindesalter bestehen müssen. Mit der Beschwerdegegnerin ist diesbezüglich festzustellen, dass aus der Kindheit der Beschwerdeführerin keinerlei Auffälligkeiten dokumentiert sind, die auf eine Beeinträchtigung ausserhalb der Gehörlosigkeit hindeuten würden. Dass sich die Beschwerdeführerin häufig anders gefühlt hat als die anderen, kann auch daran liegen, dass sie im Unterschied zu den anderen Kindern eben gerade gehörlos war bzw. ist und dementsprechend Mühe mit der Kommunikation hatte bzw. hat.