von der Versicherten als vorhandene Auffälligkeiten deklarierten Items in den Selbstbeurteilungsfragebögen problemlos auch als Schwierigkeiten der zwischenmenschlichen Beziehungen/Interaktionen einer Gehörlosen interpretiert werden könnten. Entsprechend interpretierte RAD-Arzt K.________ die von Dr. D.________ gestellten Diagnosen als vage und lediglich möglich. Dass sich auch Dr. D.________ hinsichtlich der möglichen Diagnose nicht sicher war, geht daraus hervor, dass auch er ein Asperger-Syndrom lediglich vermutete. Im Übrigen darf nicht unberücksichtigt bleiben, dass sowohl das Asperger-Syndrom als auch das ADHS definitionsgemäss bereits seit Kindesalter bestehen müssen.