Dass die Beschwerdeführerin als Gehörlose Schwierigkeiten bei der Kommunikation hat, liegt auf der Hand und wird weder von der Beschwerdegegnerin noch vom Gericht bestritten. Mit Stellungnahme vom 11. Oktober 2019 (vgl. Beilage 1 zur Vernehmlassung der Beschwerdegegnerin) hat schliesslich auch RAD-Arzt K.________ angemerkt, dass die Urteil S 2019 109 16