Wie die Beschwerdegegnerin vernehmlassend jedoch zu Recht darauf hingewiesen hat, hat es Dr. D.________ bei seiner Abklärung gänzlich unterlassen, die Problembereiche Gehörlosigkeit und Asperger-Syndrom bzw. ADHS auseinander zu halten und aufzuzeigen, weshalb die geltend gemachten Probleme nicht auf die Gehörlosigkeit, sondern auf ein Asperger-Syndrom oder das ADHS zurückzuführen sind. Dass die Beschwerdeführerin als Gehörlose Schwierigkeiten bei der Kommunikation hat, liegt auf der Hand und wird weder von der Beschwerdegegnerin noch vom Gericht bestritten.