Deshalb stützte Dr. D.________ seine Beurteilung auf die schriftlichen Mitteilungen der Beschwerdeführerin und (fremdanamnestisch) ihres Ehemannes sowie hauptsächlich auf diverse Selbstbeurteilungsfragebögen. Die Ergebnisse interpretierte er als Hinweise auf eine Autismus-Spektrums-Störung, weshalb er ein Asperger-Syndrom vermutete. Wie die Beschwerdegegnerin vernehmlassend jedoch zu Recht darauf hingewiesen hat, hat es Dr. D.__