Wie die Beschwerdegegnerin zutreffend darauf hingewiesen hat, kam in der Vergangenheit denn auch kein Arzt auf die Idee, die Beschwerdeführerin könnte an einer psychischen Störung leiden. Vielmehr war es die Beschwerdeführerin selber, die sich um eine Abklärung bemüht hatte, da sie in einem Heft eine Beschreibung des Asperger-Syndroms gelesen und sich darin wiedererkannt hatte (vgl. Bf-act. 3 S. 1). Die Untersuchung bei Dr. D.________ gestaltete sich schliesslich stark erschwert, konnte doch eine übliche Anamnese wegen der Kommunikations- und Verständigungsprobleme nicht erhoben werden. Deshalb stützte Dr. D.______